Satzung des Männerturnvereins Burg/Dithmarschen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
Der im Jahr 1887 gegründete Verein führt den Namen „Männerturnverein Burg/Dithmarschen e.V.“; er hat seinen Sitz in der Gemeinde Burg/Dithmarschen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des selben Jahres.
Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendbildung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden, die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit im Rahmen von Vereinsämtern einschließlich der Vertragsinhalt und der Vertragsbeendigung bzw. die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Burg/Dithmarschen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung sportlicher Jugendarbeit im Sinn und unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen/die Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers/der Antragsteller sowie die Sparte, der er/sie beitreten möchte/möchten enthalten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Die Kündigung kann auch per Mail übermittelt werden. Die Kündigung wirkt bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn die Beitragsschulden trotz Mahnung, in der auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden muss, nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Der Beschluss wird mit Zugang des Vorstandsbeschlusses wirksam. Dem Betroffenen steht es frei, gegen diesen Beschluss innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim 1. Vorsitzenden Widerspruch einzulegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in Vierteljahresfrist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für den Eintrittsmonat ist ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden, das sich um den Verein und seine Belange in besonderer Weise verdient gemacht hat. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen entsprechenden Antrag.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Vorsitzenden
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Vorsitzenden, der Vorstand
- a) Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
- b) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendwart sowie den drei Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich durch. Der Jugendwart muss nicht volljährig sein, es genügt, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht - satzungsgemäß - einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er leitet den Verein und hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der entsprechenden Tagesordnung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die finanzielle Verwaltung des Vereins nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Erarbeitung von Haushaltsplänen und Jahresrechnungen als Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung - Erstellung eines Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Verträgen
- Bewilligung von Ausgaben
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei ist zu beachten, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl in ihrem Amt bleiben.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1.Vorsitzende, der Schriftführer, der erste und der zweite Beisitzer gewählt, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der zweite Vorsitzende, der Kassenwart sowie der dritte Beisitzer. Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend auf der Grundlage der Jugendordnung in den Jahren mit ungerader Jahreszahl selbständig gewählt und ist von der Mitgliederversammlung gesondert zu bestätigen.
Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen. Dessen Amt ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung zur Wahl zu stellen. Findet diese Wahl außerplanmäßig statt, so wird die Amtsdauer zunächst auf ein Jahr begrenzt.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Auf Verlangen eines Mitgliedes des Vorstandes können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden. Dieses Umlaufverfahren soll per Mail stattfinden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben und zwei Drittel der Abstimmenden, also mindestens vier Vorstandsmitglieder zustimmen.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Für die einzelnen Abteilungen werden von den Mitgliedern der Abteilungen Abteilungsleiter gewählt. Die gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Wahl der Abteilungsleiter ist alle zwei Jahre in den Jahren mit ungerader Jahreszahl so rechtzeitig durchzuführen, dass die Obleute von der Mitgliederversammlung bestätigt werden können.
Die Abteilungsleiter bilden zusammen mit dem Vorstand den Erweiterten Vorstand, der mindestens einmal pro Halbjahr durch den 1.Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen wird, einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Abteilungsleiter haben die Aufgabe, den Vorstand bei dessen Arbeit beratend und aktiv zu unterstützen. Die Abteilungsleiter unterrichten sich in Spartenversammlungen oder in sonst geeigneter Weise über die Angelegenheiten und Wünsche der Vereinsmitglieder und machen dem Vorstand Vorschläge für die Durchführung des Sportbetriebs, geben aber auch andererseits Beschlüsse des Vorstands an ihre Mitglieder weiter.
Über die Empfehlungen des Erweiterten Vorstands wird durch Abstimmung ein Beschluss gefasst. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Erweiterten Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand berichtet auf der Jahreshauptversammlung über die Umsetzung dieser Beschlüsse. Beschlüsse, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen, werden vom Vorstand als Antrag vorgelegt.
Die Abteilungsleiter entsenden im Verhinderungsfall einen Vertreter zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes vollgeschäftsfähige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
2. Verabschiedung des Haushaltsplans
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
6. Wahl und Abberufung der Spartenleiter
7. Bestätigung der Wahl des Jugendwarts
8. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Bestätigung der Jugendordnung
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Aushang in allen vom Verein genutzten Sportstätten sowie im Mitteilungskasten des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter, sofern der Schriftführer des Vereins nicht anwesend ist, bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Vor Beschlussfassungen oder Wahlen ist vom Versammlungsleiter die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und durch eine entsprechende Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung müssen jedoch die abgegebenen gültigen Stimmen mindestens einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entsprechen. Eine Änderung des Zwecks der Satzung bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss innerhalb eines Monats erklärt werden.
Stehen bei Wahlen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätesten eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sowie auf Beitragsänderung können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung aufgeführt sind.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Diese muss auch einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12-15 entsprechend.
§ 18 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist in der Vereinsjugend zusammengeschlossen und bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
Die Vereinsjugend wird vom Jugendwart, der von der Jugendversammlung gewählt wird, vertreten. Seine Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich grundsätzlich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 19 Sparten
Für die im Verein betriebenen Sportarten werden im Bedarfsfall Sparten oder Abteilungen durch Vorstandsbeschluss gegründet. Die Sparte wird durch den Spartenleiter bzw. seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Alle Mitglieder des Vereins können nach Rücksprache mit den entsprechenden Spartenleitern am Übungsbetrieb teilnehmen bzw. sich auf eine Warteliste setzen lassen.
§ 20 Kassenrevision
Die Kassenrevision wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer durchgeführt. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Vereins zu überprüfen. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Auf der Mitgliederversammlung ist von den Kassenprüfern ein Prüfungsbericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des Vorstands zu beantragen.
§ 21 Protokolle
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Sämtliche Beschlüsse werden im genauen Wortlaut festgehalten.
Die Protokolle können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.
Die Einberufung erfolgt, wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat oder wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt haben.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss tritt nur in Kraft, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder diesem in namentlicher Abstimmung zugestimmt haben.
§ 23 Annahme der Satzung
Die Satzung wurde am 21. Februar 2019 von der Mitgliederversammlung angenommen.